Haftung

Haftungsinformation des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB

Verwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für
Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb der Schweiz gelten dieselben Haftungsgrundsätze. Dies gilt auch, wenn
verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,– Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen der Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes o. durch Überschreitungen der Lieferfristen entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Falle die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert an Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadenfeststellung zu ersetzen.

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist.

1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht
entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die
Durchführung der Leistungen bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen;
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, inneren Verderb, Funktionsstörungen, Rost oder Auslaufen erleidet.
Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außergewöhnliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiung und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten würde, gehandelt hat.

Haftung der Leute

Werden Schadenersatzansprüche aus außergewöhnlicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und – begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit ahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreiten der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeiten hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Schadenanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
– Der Absender ist verpflichtet, das Gut sofort bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu ntersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten und dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
– Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste, die der Absender erst beim Auspacken des Umzugsguts feststellt, müssen dem
Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert, schriftlich angezeigt werden.
– Pauschale Schadenanzeigen genügen in keinem Fall.
– Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
– Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie, um den Anspruchsverlust zu verhindern, in jedem Fall in schriftlicher Form u. innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B.: Benzin oder Öl), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B.: Feuergefahr, ätzende Flüssigkeit, explosiver Stoff, etc.).